Schöner, schneller, lauter – Martel Kfz-Meisterwerkstatt ist Ihr Partner für Fahrzeugtuning!

Ihr Auto ist wirklich toll und macht viel Spaß. Doch es kann noch so viel mehr! Mit dem richtigen Tuning können Sie die Leistung, das Aussehen und den Sound Ihres Wagens so sehr verändern, dass Sie ins Staunen geraten werden. Wir von Martel Kfz-Meisterwerkstatt haben viel Erfahrung im Fahrzeugtuning und sind Ihr Spezialist in 66538 Neunkirchen und Umgebung.

Spätestens bei der nächsten Hauptuntersuchung wird es Probleme geben, wenn Sie Teile am Auto verbaut haben, die nicht legal sind. Deswegen sollten Sie vor dem Tuning einiges beachten. Ein Teil sollte im besten Fall eine StVO-Zulassung haben. Erlaubt sind im Allgemeinen alle Veränderungen, die der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Folgendes sollten Sie wissen:

  • Einzelabnahmen eines Prüfers sind immer dann nötig, wenn Umbauten am Auto verbaut werden, die nicht serienmäßig hergestellt wurden. Das ist vor allem bei Bastlern der Fall.
  • Ein Teilgutachten wird benötigt, wenn ein Teil zugelassen werden kann, trotzdem aber das gesamte Auto dem Prüfer vorgestellt werden muss.
  • Wenn Sie ein Teil einbauen lassen wollen, das keine Genehmigung benötigt, verfügt dieses über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), die Sie immer im Auto dabei haben sollten.
  • Ähnlich läuft es mit der Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) ab: Hier ist das Teil jedoch nur in Bezug auf ein bestimmtes Automodell zulassungsfrei. Wenn Sie es mit einem anderen Modell verbauen lassen wollen, ist eine Abnahme durch einen Prüfer nötig.
  • Die EG-Betriebserlaubnis (EGB) funktioniert wie die ABG, ist jedoch in ganz Europa gültig und eher für Hersteller von Autoteilen relevant.

Alles, was die Sicherheit des Autos und Autofahrers gefährdet, muss vorgezeigt werden oder ist verboten. Verboten sind generell alle Autoteile, Veränderungen oder Anbauten, die gegen die Vorgaben und Richtlinien der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verstoßen. In dieser steht unter § 19 „Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis“ geschrieben, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, „wenn …

  • – die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  • – eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
  • – das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.“

Vorher - Nacher Auspuffanlage

Was kann mir eine Scheibenfolie alles bieten?

Scheibenfolien werden bei Autos immer beliebter. Schließlich ist ihr Nutzen von vielerlei Vorteil: mehr Sicherheit, weniger Blendung, besserer Einbruchschutz. Wir zeigen Ihnen gerne, was eine Scheibenfolie alles bieten kann.

In jeder Kfz-Werkstatt gehören Glasbruchschäden zu den Klassikern von Kfz-Reparaturen. Wir wissen, wie schnell die Scheiben in Autos zerspringen und welch eine Gefahr dann von den Glassplittern ausgeht. Die Frontscheiben in Autos bestehen aus Verbundsicherheitsglas und sind so verarbeitet, dass das Glas im Falle eines Bruchs nicht in tausend Teile zerspringt. Bei den Seitenscheiben ist das jedoch meist nicht der Fall. Hier lohnen sich Scheibenfolien, die der Scheibe zusätzlichen Halt geben und es zu einem Verbundsicherheitsglas machen. Dies sorgt nicht nur für mehr Sicherheit im Falle eines Unfalls, sondern macht es Kriminellen auch schwerer, in Ihr Auto durch die Scheibe einzubrechen.

Scheibenfolien mit Tönung können zwar auch den oben genannten Sicherheits- und Schutzaspekt erfüllen, tragen jedoch vielmehr zum Komfort des Fahrers und der Mitfahrer bei. Gerade im Sommer, wenn die Sonne aufs Auto prallt, zeigen Tönungsfolien ihre volle Wirkung: Das Auto erhitzt sich nicht mehr so stark. Außerdem werden Sie während der Fahrt weniger geblendet, ob von der Sonne oder von anderen Autos. Ihre Augen werden also stets geschont und das Auto verwandelt sich nicht mehr in eine mobile Sauna. Ein weiterer Aspekt von Tönungsfolien: Mehr Privatsphäre, da von außen nicht mehr so gut das Innere des Autos eingesehen werden kann.

Klingt nach genügend Gründen, um eine Scheibenfolie anzubringen? – Dann melden Sie sich bei uns, wir von Martel Kfz-Meisterwerkstatt sind DER Tuning-Profi in 66538 Neunkirchen und Umgebung und haben auch bei Scheibenfolierungen viel Erfahrung.

Autoscheiben tönen: Was erlaubt ist – und was nicht

Seine Autoscheiben kann man tönen, weil es cool aussieht und neugierige Blicke erspart oder weil es zum Beispiel die Kinder vor direkter Sonneneinstrahlung schützt. Doch nicht alles ist erlaubt und wenn Sie hier falsch vorgehen, kann es richtig teuer werden!

Wer seine Autoscheiben tönen möchte, sollte zuerst einen Blick in die Richtlinien werfen – genauer gesagt in Paragraph 40 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): „Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.“ Wer sein Sichtfeld durch Veränderungen an den Scheiben zu stark einschränkt, muss mit mindestens 10 Euro Strafe rechnen. Das Bußgeld kann bei Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf 90 Euro und einen Punkt in Flensburg ansteigen.

Die Windschutzscheibe und die beiden Scheiben links und rechts vorne dürfen Sie nicht tönen oder anderweitig verdunkeln lassen. Während Sie an den Seitenscheiben vorne durchsichtige Folien, zum Beispiel als Einbruchschutz oder gegen Zersplitterung bei einem Unfall, anbringen dürfen, darf die Windschutzscheibe auf keinen Fall beklebt oder verändert werden. Schon kleinste Luftbläschen unter der Folie könnten verheerende Folgen haben. Somit ergibt sich, dass Sie nur die hinteren Fenster ab der B-Säule (mittlere Fahrzeugsäule) tönen lassen dürfen, einschließlich der Heckscheibe.

Übrigens: Nur Folien mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) sind erlaubt.

Kfz-Zulassungsstelle: Das sind meldepflichtige Änderungen

Anmelden, ummelden, abmelden – beim Auto gibt es einige meldepflichtige Änderungen, die Sie der Kfz-Zulassungsstelle unbedingt mitteilen müssen. Im Folgenden sagen wir Ihnen, was Sie über meldepflichtige Änderungen wissen müssen.

Nach Paragraph 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) müssen Sie als Fahrzeughalter die Kfz-Zulassungsstelle informieren, sobald sich Ihre Daten oder die Ihres Fahrzeugs ändern. Tun Sie das nicht, droht ein Bußgeld von mindestens 15 Euro: „Der Zulassungsbehörde eine meldepflichtige Änderung nicht unverzüglich mitgeteilt“ (Bußgeldkatalog, Tatbestandsnummer 813100). 40 Euro werden fällig, wenn Sie die Zulassungsstelle nicht über einen Halterwechsel, z. B. nach Verkauf Ihres Autos, informiert haben. Folgende Änderungen sind meldepflichtig:

  1. Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist.
  2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
  3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle.
  4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.
  5. Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist.
  6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast.
  7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern.
  8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen.
  9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken.
  10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern.
  11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
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